Patrick Prucha
Zirkusgasse 24
1020 Wien, Österreich
Tel.: +43 699 181 30 584
E-Mail: patrick@save-the-moment.com
Bankverbindung IBAN: AT 31 6000 0000 7435 4555 | BIC: BAWAATWW
Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Für die Geschäftsbeziehung zwischen [save-the-moment.com, Patrick Prucha] (nachfolgend "Verkäufer") und dem Kunden
(nachfolgend "Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der
Bestellung gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc..
1.2 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per E-Mail, SMS, etc.) als auch mündlich
(persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
2.1 Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte ausführen lassen.
Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle,
des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
2.2 Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
Fotografen hergeleitet werden.
2.3 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der
Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
2.4 Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
2.5 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
Gebrauch herzustellen.
2.6 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/
Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
Urheberrechtliche Bestimmungen
3.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,
3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit
Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht
zur Anwendung.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in
Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,
auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
hiervon unberührt.
3.3 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
3.4 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
3.5 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der
Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die
Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des
angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
4.1 Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung besteht nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner
einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
4.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in
jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass
die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
4.4 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem
Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu
Entgelt (Werklohn, Honorar)
5.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für
seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten zu.
5.2 Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches
auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein
Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in
vereinbarter Höhe zu.
5.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
5.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich "ab Werk" zuzüglich
der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich
allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle,
Versicherungen etc.
5.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte
Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
5.6 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Fotograf
nicht gebunden.
5.7 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
Zahlung
6.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist
das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim
Fotografen zur Zahlung fällig.
6.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom
Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
6.3 Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
6.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie
Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der
Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa
Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass
infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von
€ 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem.
§ 458 UGB.
Pflichten des Vertragpartners
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der
Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu
unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher
Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B.
Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)
und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle)
zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,
insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
die vertraglichen Verwendungszwecke.
7.2 Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den
Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des
Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt
bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
7.3 Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die
hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
7.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen
abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
Vertragspartners einzulagern.
Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
8.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am
bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des
Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in
Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder –
unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung
zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung
von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag
(Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt.
Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels
anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich
angefallenen Nebenkosten zu.
8.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die
Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen
darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
8.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im
Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
9.2 Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen
Geschäftsbetrieb zu verfügen.
9.3 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
Vertragspartner untersagt.
9.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines
Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
9.5 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in
Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
9.6 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
Vertrag schriftlich.
Gewährleistung
10.1 Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel
liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,
die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber
hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht
übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen
oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden,
die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung
hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
10.2 Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
10.3 Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu
beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
10.4 Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner
Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche
aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang
der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte
Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist
ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/
Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist
bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht
erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
10.6 Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange
er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
10.7 Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur
Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur
Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der
Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten
Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist
der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom
Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf
in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
10.8 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der
Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14
Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die
Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
zu erfolgen.
10.9 Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm
zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein
Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches
vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
10.10 Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
10.11 Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten
gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der
Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend
gemacht werden.
10.12 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist
ausgeschlossen.
Schadenshaftung
11.1 Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen
zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von
Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind
– nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von
über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale
Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,
sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
11.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach
mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).
11.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei
Vorsatz.
11.4 Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen
zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber
ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des
österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer
Bestimmungen.
11.5 Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden
trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene
Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
11.6 Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab
Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich
geltend zu machen.
11.7 Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der
vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf
übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden,
welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
11.8 Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre
zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc.
Abtretung
12.1 Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
Datenschutz, Adressenänderung
13.1 Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich
damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen
personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten,
Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der
Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum,
bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis,
Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung
und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt,
speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit
widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu
Werbezwecken zugesendet wird.
13.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner
Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu
geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits
vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann
als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt
bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs
seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.
Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
14.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
15.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich
Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages
und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der
Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am
alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch
berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht
anzurufen.
15.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem
Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO
etc.) und des UN-Kaufrechts.
15.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.